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Fakten – Meinungen – Kommentare – News – EUforum – Europawahl 2009
4 Nov
Sehr geehrter Herausgeber ! (Hans Dichand – "Krone")
3 Oct
Der Vertrag von Lissabon (ursprünglich auch EU-Grundlagenvertrag bzw. -Reformvertrag genannt) soll der Europäischen Union eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben und den abgelehnten Vertrag über eine Verfassung für Europa (VVE) ersetzen. Beim EU-Gipfel am 18. und 19. Oktober 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs auf den endgültigen Vertragstext, der am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet wurde. Bis Ende 2008 sollte der Vertrag durch alle Mitgliedstaaten ratifiziert sein, so dass er am 1. Januar 2009 hätte in Kraft treten können. Jedoch wurde der Reformvertrag von Irland am 12. Juni 2008 in einem Referendum abgelehnt. Während in den übrigen 26 EU-Mitgliedstaaten eine Ratifizierung des Vertrags allein durch eine (zustimmende) Abstimmung ihrer nationalen Parlamente erfolgt, ist Irland der einzige EU-Mitgliedstaat, in dem jegliche Änderung der EU-Verträge einer Abstimmung durch ein Referendum bedarf.
Struktur
Mit dem Mandat für die Regierungskonferenz über den Reformvertrag wurde das Verfassungskonzept, wonach alle bestehenden EU-Verträge aufgehoben und durch einen einheitlichen Text mit der Bezeichnung „Verfassung“ ersetzt werden sollten, ausdrücklich aufgegeben. Stattdessen wurde die Substanz der Regierungskonferenz 2004 (d. h. des EU-Verfassungsvertrags) in die bereits existierenden EU-Verträge eingearbeitet.
Der Vertrag von Lissabon ist daher ein „Änderungsvertrag“, der im Wesentlichen aus den beschlossenen Veränderungen an den bisherigen Verträgen besteht; sein offizieller Name lautet dementsprechend „Vertrag von Lissabon zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, unterzeichnet in Lissabon am 13. Dezember 2007“ (ABl 2007/C 306/01). Er ist folgendermaßen gegliedert:
I. Präambel
II. Änderungen des EU-Vertrags (Artikel 1)
III. Änderungen des EG-Vertrags (Artikel 2)
IV. Schlussbestimmungen (Artikel 3 bis 7)
V. Protokolle
VI. Anhang (Übereinstimmungstabellen zur durchgehenden Neunummerierung gemäß Artikel 5)
Die EU wird somit künftig weiterhin auf mehreren Verträgen beruhen. Am bedeutendsten sind davon der Vertrag über die Europäische Union (Vertrag von Maastricht, EUV) und der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Vertrag von Rom, EGV), welcher nun in „Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ (AEUV) umbenannt wird. Diese Namensänderung ergab sich, da durch die veränderte Struktur der EU nach dem neuen Vertrag die „Europäische Gemeinschaft“ nicht mehr als Institution mit eigenem Namen existieren wird; all ihre Funktionen werden von der EU übernommen.
Neben den beiden Hauptverträgen sind noch weitere Dokumente Bestandteil des EU-Primärrechts. Dabei handelt es sich um:
* 37 Protokolle
* 2 Anhänge
* 65 Erklärungen
* Charta der Grundrechte
* Erläuterungen zur Charta der Grundrechte
Dass die Protokolle und Anhänge Bestandteil der Verträge sein sollen, ist in EUV Art 51 (Lissabon-Version) definiert. Dass die Charta der Grundrechte und gleichrangig die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte gelten, legt u. a. EUV Art 6 Abs 1 (Lissabon-Version) fest. Da die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte auch Negativdefinitionen zur Charta der Grundrechte enthalten, muss beides zusammen gelesen werden, um den eigentlichen Inhalt zu erfassen. So heißt es beispielsweise in der Charta der Grundrechte, niemand dürfe zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden, während die Erläuterungen zur Charta der Grundrechte dies näher bestimmen, indem u. a. die Tötung in Notwehr und die Todesstrafe im Kriegszustand für zulässig erklärt werden.
Aus den Vertragstexten selbst ergeben sich weitere Referenzen auf anderes geltendes Recht: Zum Beispiel tritt die EU laut EUV Art 6 Abs 2 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten bei. Die 65 zum Vertrag gehörenden offiziellen Erklärungen sowie eine Auflistung all derjenigen Dokumente des Vertrags von Lissabon, die sich nicht unmittelbar aus den Vertragsartikeln ergeben, sind in der Schlussakte der Regierungskonferenz (ABl 2007/C 306/02) enthalten.
Änderungen gegenüber dem Vertrag von Nizza
Die meisten Neuerungen, die der Vertrag von Lissabon im Vergleich zu den bestehenden politischen Grundlagen der EU (nach dem Vertrag von Nizza) bringen soll, entsprechen inhaltlich dem gescheiterten Verfassungsvertrag. Sie sind deshalb in dem Artikel Vertrag über eine Verfassung für Europa ausführlich dargestellt und sollen hier nur kurz genannt werden.
Diese Änderungen betreffen unter anderem:
* eine Ausweitung der gesetzgeberischen Zuständigkeiten des Europäischen Parlaments, das nun in den meisten Politikbereichen dem Ministerrat gleichgestellt sein soll;
* das neue Amt des Präsidenten des Europäischen Rates, der künftig für je zweieinhalb Jahre vom Europäischen Rat ernannt werden soll, um eine größere Kontinuität in dessen Aktivitäten zu sichern;
* die Ausweitung der Mehrheitsentscheidungen im Rat der Europäischen Union und die Einführung der doppelten Mehrheit als Abstimmungsverfahren (allerdings erst ab 2014), um die Möglichkeit eines einzelstaatlichen Vetos zu reduzieren;
* die Einführung eines „EU-Außenministers“ (allerdings unter der Bezeichnung Hoher Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik), der vom Europäischen Rat ernannt wird und zugleich Vorsitzender des Außenministerrats und Vizepräsident der Kommission ist;
* die Verkleinerung der Kommission;
* die Formulierung eines Kompetenzkatalogs, der die Zuständigkeiten der EU deutlicher als bisher definiert;
* die Institutionalisierung der „Verstärkten Zusammenarbeit“, durch die eine Gruppe von Mitgliedstaaten untereinander weitergehende Integrationsschritte verwirklichen kann, auch wenn andere sich nicht daran beteiligen;
* die Einführung eines europaweiten Bürgerbegehrens;
* die Regelung des freiwilligen Austritts von Mitgliedstaaten aus der EU;
* eine Verschärfung der Beitrittskriterien;
* die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit;
* den Beitritt der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention.
Änderungen gegenüber dem Verfassungsvertrag
Lediglich in wenigen Punkten weicht der Vertrag von Lissabon auch inhaltlich vom Entwurf des Verfassungsvertrags ab.
Beibehaltung der bisherigen Vertragsstruktur
Auffälligste Veränderung ist die Streichung des Begriffs „Verfassung“. Die traditionelle Struktur eines Grundvertrags (bei dem es sich um eine Modifizierung des bisherigen EG-Vertrags handelt, der nun Vertrag über die Arbeitsweise der EU, kurz AEUV, heißen wird) und eines gleichrangigen Vertrags, des EU-Vertrags, der den supranationalen AEU-Vertrag mit den intergouvernementalen Politiken verklammert, bleibt unangetastet.
Inhaltlich übernimmt der Vertrag von Lissabon jedoch die Kompetenzenverteilung, wie sie in der Verfassung vorgesehen war. So war die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen bisher nur im EU- nicht im EG-Vertrag genannt; sie bildete im traditionellen Drei-Säulen-Modell der EU die 3. (intergouvernementale) Säule. Durch den Vertrag von Lissabon wird sie dagegen im Wesentlichen in den supranationalen Bereich übernommen, der im AEUV geregelt ist. Allein die heutige 2. Säule (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) wird weiterhin rein intergouvernemental sein und also als eigene „Säule“ fortbestehen.
Staatstypische Symbole
Der neue Grundlagenvertrag verzichtet im Gegensatz zum Verfassungsvertrag auf staatstypische Symbole wie Flagge, Hymne und Europatag. Diese symbolische Veränderung sollte die (etwa im Vereinigten Königreich verbreiteten) Befürchtungen ausräumen, die EU solle durch die Verfassung zu einem neuen „Superstaat“ werden. In der Praxis wird sich am Gebrauch der Symbole jedoch nichts verändern, da diese auch bisher verwendet wurden, ohne dass es dafür eine ausdrückliche vertragliche Grundlage gab.
In der Erklärung Nr. 52 zur Regierungskonferenz, die als offizielles Dokument dem Verfassungsvertrag angehängt ist, ohne unmittelbare Rechtswirkung zu haben, erklärte außerdem eine Mehrzahl der EU-Staaten (darunter auch Deutschland und Österreich), dass die Symbole „für sie auch künftig [...] die Zusammengehörigkeit der Menschen in der Europäischen Union und ihre Verbundenheit mit dieser zum Ausdruck bringen“.
Bezeichnungen
Ähnlich wie die staatstypischen Symbole wurden auch die staatstypischen Bezeichnungen wieder zurückgenommen, die im Verfassungsvertrag vorgesehen waren. Stattdessen werden meist die bereits im bisherigen EU-Vertrag existierenden Bezeichnungen übernommen.
Wie bereits erwähnt, entfällt der Begriff „Verfassung“ vollständig. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) behält seinen bisherigen Namen. Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) dagegen soll in Zukunft Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) heißen. Außerdem wird, wie schon im Verfassungsvertrag vorgesehen, die Bezeichnung Gemeinschaft konsequent durch Union ersetzt.
Der von der Verfassung vorgesehene „Außenminister der Union“ wurde mit Art. 18 EUV in Hoher Repräsentant für Außen- und Sicherheitspolitik umbenannt. Sein Titel erinnert damit an das bereits nach dem Vertrag von Nizza existierende Amt des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik; seine Befugnisse entsprechen aber denen des von der Verfassung vorgesehenen Außenministers.
Schließlich behalten auch die von der EU erlassenen Rechtsakte weiterhin die bisher gültigen Bezeichnungen. Statt „Europäischer Gesetze“ erlässt die EU also weiterhin Verordnungen, statt „Europäischer Rahmengesetze“ weiterhin Richtlinien.
Grundrechtecharta
Anders als in der Verfassung wird der Text der Grundrechtecharta nicht im Vertrag enthalten sein. Durch einen Verweis in Art. 6 Abs. 1 EUV wird sie aber für rechtsverbindlich erklärt.
Allerdings haben sich Großbritannien und Polen eine Ausnahme ausgehandelt, sodass die Grundrechtecharta vor britischen und polnischen Gerichten keinen Rechtsschutz gewähren wird. Irland, das sich die Prüfung einer solchen Ausnahme zunächst ebenfalls vorbehalten hatte, hat sich bis jetzt noch nicht dazu entschieden. Das Europäische Parlament hält diese Ausnahmeregelungen für Großbritannien und Polen „für einen dramatischen Rückschlag und eine schwere Beschädigung des innersten Selbstverständnisses der Europäischen Union, wenn nun ein oder mehrere Mitgliedstaaten ein ‘opt out’ von der Charta der Grundrechte für sich in Anspruch nehmen“.
Nichtsdestoweniger erklärte im Oktober 2007 auch die tschechische Regierungspartei ODS ihre Absicht, die Vereinbarkeit der Grundrechtecharta mit tschechischem Verfassungsrecht überprüfen zu lassen.
Verschiebung der Neuerungen im Abstimmungsverfahren
Während die Liste der Themen, über die vom Rat der EU mit qualifizierter Mehrheit entschieden werden kann, wie im Verfassungsvertrag vorgesehen, erweitert wird, wird die Einführung des dort enthaltenen Abstimmungsverfahrens der doppelten Mehrheit auf 2014 verschoben. Bis dahin gilt für die Mehrheitsentscheidungen das im Vertrag von Nizza festgelegte Stimmenverhältnis, bei dem die vier großen Staaten mit über 50 Millionen Einwohnern (Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) über gleich viele Stimmen (je 29) verfügen, und die nächstgrößeren (Spanien mit 45 Mio. Einwohner und Polen mit 38 Mio.) mit 27 Stimmen beinahe gleiches Stimmengewicht besitzen.
Vom 1. November 2014 bis Ende März 2017 gelten dann die Abstimmungsregeln der doppelten Mehrheit, wie sie bereits im Verfassungsvertrag vorgesehen waren (55 % aller Mitgliedstaaten, jedoch mindestens 15 Mitgliedstaaten, die gleichzeitig mindestens 65 % der Bevölkerung repräsentieren). Während dieses Zeitraums kann jedoch jedes Ratsmitglied „beantragen“, dass weiterhin die Abstimmungsregeln des Vertrags von Nizza Anwendung finden.
Ab 2017 soll das neue Abstimmungsverfahren uneingeschränkt gelten.
Anwendung des Ioannina-Kompromisses
Als erweiterter Minderheitenschutz wurde die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine „angemessene Frist“ fortgesetzt, wenn dies mindestens 21 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 75 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für eine Sperrminorität) verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 24,75 % der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 % der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 55 % der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für die Bildung einer Sperrminorität) die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.
Klimawandel und Energiesolidarität
Weitgehend unbeachtet von Medien und Öffentlichkeit wurden gegenüber dem Verfassungsvertrag auch Ergänzungen vorgenommen. So wird die Bekämpfung des Klimawandels erstmals als ausdrückliches Ziel im Primärrecht erwähnt. Zudem werden an mehreren Stellen Vertragsklauseln zur Energiesolidarität eingefügt.
Quelle : Wikipedia